§ 9 Länderrat (LR)

(1) Der Länderrat besteht aus jeweils zwei VertreterInnen der Landesverbände und des Studierendenverbands. Die Wahl und Abwahl der Mitglieder des LR obliegt der Selbstorganisation der Landesverbände. Der LR kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Länderrat besitzt gegenüber dem BSPR Kontroll-, Konsultativ- und Initiativfunktion. Er stellt die Kommunikation zwischen den Landesverbänden, dem Studierendenverband und den Bundesarbeitskreisen sicher, unterstützt den BSPR in der Projekt- und Kampagnenentwicklung und deren Durchführung in den Ländern. Er kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Beschlüsse des BSPR aufheben. Der entsprechende Beschluss muss dann erneut im BSPR behandelt werden und bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der BundessprecherInnen.

(3) Die LR beruft den Bundeskongress ein und bestätigt den Bundesfinanzplan.

(4) Die LR tagt mindestens dreimal jährlich und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Landesverbände vertreten sind. Zu jeder Tagung der LR ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen und ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Diese sind den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.