
dielinke.SDS - sozialistisch demokratischer Studierendenverband
SDS & Linksjugend ['solid] Magdeburg
SDS.Die Linke - Linksalternative Hochschulgruppe Halle (Saale)
DIE LINKE. im Landtag Sachsen-Anhalt
DIE LINKE. Kreis- und Stadtverbände
DIE LINKE im Europäischen Parlament

Beschluss der Landesmitgliederversammlung vom 17. November 2007, geändert am 19. November 2011
§ 1 - Name, Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform
(1) Der Jugendverband führt den Namen Linksjugend [`solid], Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. (nachfolgend: Jugendverband).
(2) Der Landesverband ist Teil des Bundesverbandes Linksjugend [`solid] e.V..
(3) Sitz des Jugendverbandes ist Magdeburg.
(4) Der Jugendverband ist in das Vereinsregister eingetragen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck
(1) Linksjugend [`solid] ist ein sozialistischer Jugendverband.
(2) 1 Zweck des Jugendverbandes ist die Organisation junger Menschen mit dem Ziel, sich gemeinsam und selbstorganisiert in die politische Debatte und gesellschaftliche Prozesse einzubringen und hier für eine demokratische, solidarische, feministische, antifaschistische und sozialistische Gesellschaft einzutreten. In ihm wirken Mitglieder der Partei „Die LINKE“ und Partei-ungebundene junge Linke gleichberechtigt mit.
2 Zur Zweckerreichung betreibt der Jugendverband eigenständige politische Aktivität, Bildungsarbeit und kulturelle Aktivitäten.
3 Der Jugendverband ermutigt Jugendliche zur Teilnahme am politischen Prozess und Wahlen und geht Bündnisse mit anderen gesellschaftlichen Gruppen ein.
(3) Der parteinahe Jugendverband ist die Jugendorganisation der Partei „Die LINKE. Sachsen- Anhalt“ im Sinne des § 11 der Landessatzung (der Partei DIE LINKE. Sachsen-Anhalt) und wirkt als Interessensvertretung Jugendlicher in die Partei.
(4) Zur Förderung des Verständnisses, des Austausches und der Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen und ihren Organisationen wirkt der Verband in nationalen und internationalen demokratischen Jugendstrukturen, insbesondere auf europäischer Ebene, mit.
(5) Der Jugendverband ist Rechtsnachfolger des Vereins „solid – Die sozialistische Jugend Sachsen-Anhalt“ e.V..
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Jugendverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Jugendverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Jugendverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Verbandsvermögen an den Bundesverband Linksjugend [´solid].
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Jugendverbandes können natürliche Personen werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze und die Satzung des Jugendverbandes anerkennen.
(2) 1 Der Eintritt ist schriftlich gegenüber dem LandessprecherInnenrat oder dem zuständigen Kreisverband zu erklären. Die aktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Erklärung des Eintrittes wirksam.
2 Aufgrund eines Beschlusses der jeweiligen Versammlung kann diese Frist unterschritten werden.
(3) Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE unter der Altershöchstgrenze nach §4 Abs.3 der Bundessatzung der Linksjugend [`solid] e.V. ist ab dem Eintrittsdatum in die Partei DIE LINKE passives Mitglied des Jugendverbandes, sofern es dem gegenüber dem Jugendverband nicht widerspricht.
(4) Ein passives Mitglied wird aktives Mitglied, wenn es gegenüber dem Jugendverband die Aktivierung seiner passiven Mitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) mit der Vollendung des 35. Lebensjahres,
b) der schriftlichen Erklärung des Austritts,
c) dem Ausschluss oder
d) dem Tod des Mitglieds.
Die passive Mitgliedschaft endet zudem durch den Austritt aus der Partei DIE LINKE.
(6) Entrichtet ein aktives Mitglied zwölf Monate keinen fälligen Beitrag und wird dieser auch nach schriftlicher Mahnung nicht binnen vier Wochen beglichen, so gilt dies als Austritt, sofern das aktive Mitglied nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit wurde.
(7) 1 Ein aktives Mitglied des Jugendverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es fortgesetzt und vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Jugendverbandes verstößt und ihm schweren Schaden zufügt. 2 Der Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 4 Abs. 3 ist unzulässig.
(8) SympathisantInnen des Jugendverbandes haben auf Versammlungen des Jugendverbandes Rede- und Antragsrecht. Auf Beschluss der Versammlung, der einer absoluten Mehrheit bedarf, erhalten sie das aktive Wahlrecht.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
1. an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Jugendverbandes mitzuwirken,
2. sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren und informiert zu werden,
3. Anträge an Gremien und Organe zu stellen,
4. im Rahmen der Geschäftsordnungen an Beratungen teilzunehmen,
5. an der Arbeit von Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und letztere zu initiieren,
6. das aktive und passive Wahlrecht auszuüben gem. § 4 (8) der Satzung.
(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht,
1. die Satzung einzuhalten,
2. gefasste Beschlüsse und die Grundsätze des Jugendverbandes zu respektieren,
3. Mitgliedsbeiträge entsprechend der Finanzordnung zu entrichten, sofern es nicht von der Beitragszahlung befreit ist.
(3) Jedes Mitglied wird vom Jugendverband regelmäßig über Aktivitäten informiert und zu Versammlungen eingeladen.
(4) Jedes passive Mitglied hat das Recht, seine aktive Mitgliedschaft zu erklären.
§ 6 - Gliederungen, Organe und Gremien des Landesverbandes
(1) Die Organe des Jugendverbands sind
1. die Landesversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz
2. das Landesjugendtreffen
3. der Ortsgruppenrat
4. der LandessprecherInnenrat
5. die Kreis- und Stadtverbände
6. die Landesarbeitskreise
7. Ortsgruppen (Basisgruppen)
§ 7 - Landesmitgliederversammlung/Landesdelegiertenkonferenz
(1) 1 Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Jugendverbandes in Sachsen-Anhalt und findet mindestens einmal pro Jahr statt. 2 Die Landesmitgliederversammlung oder, sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, kann jedoch abweichend hiervon beschließen, dass die jeweils folgende Landesmitgliederversammlung als Landesdelegiertenkonferenz stattfindet.
(2) 1 Findet die Landesmitgliederversammlung als Landesdelegiertenversammlung statt, besteht die Landesdelegiertenkonferenz aus 50 Delegierten aus den Gliederungen sowie 2 Delegierten aus dem Studierendenverband. 2 Jede Gliederung des Landesverbandes erhält vorab 1 Grundmandat. 3 Die weiteren auf die Gliederungen entfallenden Delegiertenmandate werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren entsprechend der Mitgliederanzahl auf die Gliederungen ausgeteilt.
(2a) 1 Jedes Mitglied, bzw. Delegierter ist hierzu einzuladen.
2 Jede vom LandessprecherInnenrat anerkannte Gruppe des Studierendenverbandes DIE LINKE.SDS in Sachsen-Anhalt ist über die Landesmitgliederversammlung zu informieren.
(3) 1Die Landesmitgliederversammlung ist vom LandessprecherInnenrat unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich, oder sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, durch Einladung aller Delegierten, einzuberufen.
2 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3 Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern bzw. Delegierten als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene E-Mail-/ Adresse gerichtet ist.
(4) 1 Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
2 Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind.
(5) Auf Antrag von mindestens 1/5 der Kreis- oder Stadtverbände oder 20% der Mitglieder ist vom LandessprecherInnenrat eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung gem. § 7 (2) und (3), oder sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, eine außerordentliche Landesdelegiertenkonferenz, einzuberufen.
(6) 1 Die Landesmitgliederversammlung, oder sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, Entscheidet öffentlich über alle programmatischen, organisatorischen und finanziellen Fragen.
2 Ausschließlich die Landesmitgliederversammlung entscheidet ausschließlich über:
1. die Wahl und Entlastung des LandessprecherInnenrates
2. die Auflösung von Arbeitskreisen und Gliederungen
3. Satzung und Geschäftsordnung
4. die Auflösung des Jugendverbandes
5. die Wahl von Delegierten zum Bundeskongress, sowie zum Länderrat des Bundesverbandes und den Organen der Partei DIE LINKE.
(7) Die Landesversammlung oder, sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, die Landesdelegiertenkonferenz, tagt öffentlich.
§ 8 - Landesjugendtreffen
(1) Landesjugendtreffen sind offene Mitgliederversammlungen zwischen den Landesversammlungen. Sie finden, sofern die Landesversammlung als Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, mind. einmal jährlich statt.
(2) Eingeladen hierzu wird durch den LandessprecherInnenrat unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen ein.
(3) Das Landesjugendtreffen ist ein offenes politisches und kulturelles Forum des Austauschs und der Diskussion für alle Mitglieder, SympathisantInnen des Jugendverbandes, politische Partnerorganisationen, sowie linke Jugendliche.
(4) Auf dem Landesjugendtreffen sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
§ 9 - LandessprecherInnenrat
(1) Der LandessprecherInnenrat ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB.
(2) 1. quotiert gewählten LandessprecherInnen und
2. der/dem in der Einzelwahl zu wählenden SchatzmeisterIn.
(3) 1 Über die Größe des LandessprecherInnenrates entscheidet die Landesmitgliederversammlung, wobei die Mindestgröße sich auf 5 Mitglieder inklusive der/des SchatzmeisterIn beschränkt ist.
(4) 1 Der LandessprecherInnenrat vertritt den Jugendverband nach außen und gegenüber der Partei DIE LINKE.
2 Dabei ist er an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung, oder sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, an die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz, gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.
3 Der LandessprecherInnenrat ist insbesondere verantwortlich für
a) die Koordinierung der Gliederungen und Arbeitskreise des Jugendverbandes,
b) die landesweite Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
c) die Finanzgeschäftsführung, insbesondere den Entwurf des Haushalts
d) die organisatorische Durchführung sowie die Vor- und Nachbereitung der Versammlungen der Organe des Jugendverbandes
e) die Kampagnenarbeit des Verbandes auf Grundlage der Beschlüsse des Jugendverbandes
(5) 1 Die/der SchatzmeisterIn ist für die Finanzplanung des Verbandes verantwortlich.
2 Bei finanzrelevanten Beschlüssen hat sie/er das Recht, einmalig ein aufschiebendes Veto einzulegen, wobei der Beschluss dann als nicht gefasst gilt und bei der folgenden Sitzung des LandessprecherInnenrates neu behandelt werden muss.
(6) Der LandessprecherInnenrat wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Abwahl von Mitgliedern des LandessprecherInnenrates erfordert die absolute Mehrheit der Mitglieder bzw. Delegierten.
(7) 1 Der LandessprecherInnenrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind, und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2 Der LandessprecherInnenrat tagt mindestens alle 2 Monate. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
3 Näheres wird in der Geschäftsordnung des LandessprecherInnenrates, welche durch den jeweils gewählten LandessprecherInnenrat abzustimmen ist.
(8) Mitglied des LandessprecherInnenrates kann nicht sein, wer in einer hauptamtlichen Funktion der Jugendarbeit der Partei, bzw. des Jugendverbandes tätig ist.
§ 10 - Gliederungen
(1) 1 Kreis- bzw. Stadtverbände sind die Gliederungen des Jugendverbandes unterhalb des
Landesverbands. Sie sind Basisgruppen im Sinne von § 7 der Bundesverbandssatzung. 2 Sie tragen den Namen Linksjugend [´solid] unter Zusatz des Namens des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Sie haben das Recht, darüber hinaus einen weiteren Namen zu tragen. Sie verwenden das Logo des Jugendverbandes.
(2) Kreis- bzw. Stadtverbände bestehen aus den Mitgliedern des Jugendverbandes innerhalb eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt.
(3) 1 Kreis- bzw. Stadtverbände können sich eine eigene Satzung geben. 2 Diese muss
demokratischen Grundsätzen entsprechen und darf dieser Satzung nicht widersprechen; widersprechende Regelungen sind unwirksam. 3 Kreis- und Stadtverbände können sich regional oder thematisch weiter untergliedern. 4 Diese Untergliederungen sind keine Gliederungen im Sinne dieser Satzung.
(4) Kreis- bzw. Stadtverbände können sich zu Regionalverbänden zusammenschließen.
(5) Kreis- bzw. Stadtverbände gestalten ihre politische Arbeit vor Ort eigenständig. Sie sind an die programmatischen und inhaltlichen Zielsetzungen des Jugendverbandes sowie seine Satzung gebunden.
(6) Die Bildung eines Kreis- bzw. Stadtverbandes erfolgt durch Beschluss einer Gründungsversammlung nach schriftlicher Einladung aller Mitglieder des Kreises mit Unterstützung des LandessprecherInnenrates. Kreis- bzw. Stadtverbände zeigen dem
LandessprecherInnenrat Wahlen ihrer Gremien an.
(7) 1 Kreis- bzw. Stadtverbände, die vorsätzlich und mehrmalig gegen die Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen, können durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung oder, sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, durch Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz, mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden. 2 Die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt. 3 Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der jeweils zuständigen Schiedskommission des Bundesverbandes.
§ 11 - Landesarbeitskreise
(1) Landesarbeitskreise sind thematische Zusammenschlüsse innerhalb des Landesverbandes.
(2) 1Landesarbeitskreise bestehen aus mindestens jeweils 2 Mitgliedern, zweier Kreis- bzw. Stadtverbände. 2 Soweit kein Kreisverband vorhanden ist treten vorhandene Ortsverbände an deren Stelle.
(3) Landesarbeitskreise können sich anerkannten Bundesarbeitskreisen anschließen.
(4) Landesarbeitskreise gestalten ihre politische Arbeit eigenständig. Sie sind an die programmatischen und inhaltlichen Zielsetzungen des Jugendverbandes, seine Satzung sowie an die Beschlüsse der Landesversammlung oder, sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, die Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz, gebunden.
(5) Die Bildung von Landesarbeitskreise muss unter Nennung eines/einer AnsprechpartnerIn sowie der notwendigen Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 dem LandessprecherInnenrat angezeigt werden.
(6) 1 Landesarbeitskreise, die vorsätzlich und mehrmalig gegen die Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen, können durch Beschluss der Landesversammlung oder, sofern eine Landesdelegiertenkonferenz stattfindet, durch Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz, mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden.
2 Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der jeweils zuständigen Schiedskommission des Bundesverbandes.
§ 12 - Ortsgruppenrat
(1) Der Ortsgruppenrat ist die Vertretung der Kreis- bzw. Stadtverbände des Jugendverbandes. Er hat gegenüber dem LandessprecherInnenrat Initiativ-, Kontroll- und Austauschfunktion. Er beschließt über den Haushaltsentwurf des LandessprecherInnenrates.
(2) Der Ortsgruppenrat besteht aus je 2 VertreterInnen der Gliederungen. Der LandessprecherInnenrat nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ortsgruppenrats teil. Der Ortsgruppenrat tagt mindestens 3-mal jährlich. Der Ortsgruppenrat ist beschlussfähig, wenn VertreterInnen von mehr als der Hälfte der Kreisverbände anwesend sind.
(3) Der Ortsgruppenrat kann mit 2/3-Mehrheit Beschlüsse des LandessprecherInnenrates
aufheben, soweit dies nicht Beschlüssen der Landesversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz widerspricht.
§ 14 - Wahlen und Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) 1 Gliederungen und Organe des Verbandes sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der aktiven Mitglieder bzw. Delegierten beschlussfähig, sofern durch diese Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn einer Sitzung der Gliederung bzw. des Organs festzustellen. 3 Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.
(3) 1 Personenwahlen werden stets geheim durchgeführt. 2 Gewählt ist der/-diejenige, der/die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Einzelwahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
§ 15 - Gleichstellung
(1) Bei Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen ist mindestens die Hälfte aller Mitglieder und Delegierten mit Frauen zu besetzen. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen eines Beschlusses des Frauenplenums der entsprechenden Versammlung.
(2) Frauen haben das Recht, innerhalb des Verbandes eigene Strukturen aufzubauen und innerhalb aller Versammlungen eigene Frauenplena durchzuführen.
(3) Auf Beschluss des Frauenplenums eines Gremiums oder Organs kann Veto gegen Beschlüsse dieses Gremiums oder Organs eingelegt werden. Das Veto des Frauenplenums kann nur durch erneute Beschlussfassung des Gremiums oder Organs mit Zweidrittelmehrheit überstimmt werden; anderenfalls gilt der Beschluss als nicht gefasst.
§ 16 - Protokoll
Über Sitzungen der Landesmitgliederversammlungen, der Landesdelegiertenkonferenzen und des LandessprecherInnenrates sind jeweils Protokolle zu führen. Das Protokoll führt der/die jeweils gewählte SchriftführerIn. Das Protokoll ist gegenüber den Mitgliedern schriftlich in geeigneter Form zu veröffentlichen.
§ 17 - Satzungsänderung
(1) Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
(2) Die Auflösung des Jugendverbandes ist nur durch eine mit dieser Tagesordnung einberufenen Versammlungen möglich, zu der alle Mitglieder einzuladen sind.
Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
§ 18 - Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit Beschluss der Landesgründungsversammlung vom 17. November 2007 in Kraft.
2 Die Änderung der Satzung mit Beschluss der Landesmitgliederversammlung vom 19.11.2011 tritt ab dem 01.01.2012 in Kraft.
§ 19 - Übergangsbestimmungen
Der LandessprecherInnenrat als Vorstand im Sinne des §26 BGB ist berechtigt, auf Hinweis des Vereinsregisters Satzungsbestimmungen, die der Eintragung entgegenstehen oder eine Korrektur dieser erforderlich ist, zu ändern oder zu ergänzen.
Nach einer Einspruchsfrist von 14 Vorlesungstagen nach Bekanntgabe des Beschlusses wird diese Satzung öffentlich verkündet