Satzung des Jugendverbandes Linksjugend ['solid] Landesverband Sachsen-Anhalt

Beschluss der Landesmitgliederversammlung vom 17. November 2007, zuletzt geändert am 22./23. Oktober 2016

 

§ 1 - Name, Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform

(1) Der Jugendverband führt den Namen Linksjugend ['solid], Landesverband Sachsen-Anhalt (nachfolgend: Jugendverband).

(2) Der Landesverband ist Teil des Bundesverbandes Linksjugend ['solid] e.V.

(3) Sitz des Jugendverbandes ist Magdeburg.  

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck

(1) Linksjugend ['solid] ist ein sozialistischer Jugendverband.

(2) 1 Zweck des Jugendverbandes ist die Organisation junger Menschen mit dem Ziel, sich gemeinsam und selbstorganisiert in die politische Debatte und gesellschaftliche Prozesse einzubringen und hier für eine demokratische, solidarische, feministische, antifaschistische und sozialistische Gesellschaft einzutreten. In ihm wirken Mitglieder der Partei DIE LINKE und parteiungebundene junge Linke gleichberechtigt mit.

2 Zur Zweckerreichung betreibt der Jugendverband eigenständige politische Aktivität, Bildungsarbeit und kulturelle Aktivitäten.

3 Der Jugendverband ermutigt Jugendliche zur Teilnahme am politischen Prozess und Wahlen und geht Bündnisse mit anderen gesellschaftlichen Gruppen ein.

4 Die Linksjugend ['solid] Sachsen-Anhalt ist ein pluralistischer Verband. Er fördert den regen Diskurs verschiedener linker Ansichten.

(3) Der parteinahe Jugendverband ist die Jugendorganisation der Partei „DIE LINKE. Sachsen- Anhalt“ im Sinne des § 11 der Landessatzung (der Partei DIE LINKE. Sachsen-Anhalt) und wirkt als Interessensvertretung Jugendlicher in die Partei.

(4) Zur Förderung des Verständnisses, des Austausches und der Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen und ihren Organisationen wirkt der Verband in nationalen und internationalen demokratischen Jugendstrukturen, insbesondere auf europäischer Ebene, mit.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Jugendverband ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Jugendverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Jugendverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Verbandsvermögen an den Bundesverband Linksjugend ['solid].

(5) Weitere Grundsätze der Finanzarbeit sind in der Finanzordnung des Landesverbandes als Anlage zur Satzung geregelt.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied des Jugendverbandes können natürliche Personen werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze und die Satzung des Jugendverbandes anerkennen.

(2) 1 Der Eintritt ist schriftlich gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband oder dem zuständigen Kreisverband zu erklären. Die aktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Erklärung des Eintrittes wirksam.

2 Aufgrund eines Beschlusses der jeweiligen Versammlung kann diese Frist unterschritten werden.

(3) Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE unter der Altershöchstgrenze nach §4 Abs.3 der Bundessatzung der Linksjugend [`solid] e.V. ist ab dem Eintrittsdatum in die Partei DIE LINKE passives Mitglied des Jugendverbandes, sofern es dem gegenüber dem Jugendverband nicht widerspricht.

(4) Ein passives Mitglied wird aktives Mitglied, wenn es gegenüber dem Jugendverband die Aktivierung seiner passiven Mitgliedschaft in eine aktive schriftlich anzeigt.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) mit der Vollendung des 35. Lebensjahres,

b) der schriftlichen Erklärung des Austritts,

c) dem Ausschluss oder

d) dem Tod des Mitglieds.

Die passive Mitgliedschaft endet zudem durch den Austritt aus der Partei DIE LINKE.

(6) Entrichtet ein aktives Mitglied zwölf Monate keinen fälligen Beitrag und wird dieser auch nach schriftlicher Mahnung nicht binnen vier Wochen beglichen, so gilt dies als Austritt, sofern das aktive Mitglied nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit wurde.

(7) 1 Ein aktives Mitglied des Jugendverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es fortgesetzt und vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Jugendverbandes verstößt und ihm schweren Schaden zufügt.

2 Der Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 4 Abs. 3 ist unzulässig.

(8) Sympathisant*innen des Jugendverbandes haben auf Versammlungen des Jugendverbandes Rede- und Antragsrecht. Auf Beschluss der Versammlung, der einer absoluten Mehrheit bedarf, erhalten sie das aktive Wahlrecht.

 

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,

1. an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Jugendverbandes mitzuwirken,

2. sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren und informiert zu werden,

3. Anträge an Gremien und Organe zu stellen,

4. im Rahmen der Geschäftsordnungen an Beratungen teilzunehmen,

5. an der Arbeit von Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen und letztere zu initiieren,

6. das aktive und passive Wahlrecht auszuüben gem. § 4 (8) der Satzung.

(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht,

1. die Satzung einzuhalten,

2. gefasste Beschlüsse und die Grundsätze des Jugendverbandes zu respektieren,

3. Mitgliedsbeiträge entsprechend der Finanzordnung zu entrichten, sofern es nicht von der Beitragszahlung befreit ist.

(3) Jedes Mitglied wird vom Jugendverband regelmäßig über Aktivitäten informiert und zu Versammlungen eingeladen.

(4) Jedes passive Mitglied hat das Recht, seine aktive Mitgliedschaft zu erklären.

 

§ 6 - Gliederungen, Organe und Gremien des Landesverbandes

(1) Die Organe des Jugendverbands sind

1. die Landesmitgliederversammlung

2. das Landesjugendtreffen

3. der Landessprecher*innenrat

4. die Kreis- und Stadtverbände

5. die Landesarbeitskreise

6. Ortsgruppen (Basisgruppen)

 

§ 7 – Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Jugendverbandes in Sachsen-Anhalt und findet mindestens einmal pro Jahr statt.

(2) 1 Die Landesmitgliederversammlung ist vom Landessprecher*innenrat unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich durch Einladung aller Mitglieder einzuberufen.

2 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

3 Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene E-Mail-/ Adresse gerichtet ist.

(4) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(5) Auf Antrag von mindestens 1/5 der Kreis- oder Stadtverbände oder 20% der Mitglieder ist vom Landessprecher*innenrat eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung gem. § 7 (2) und (3), einzuberufen.

(6) 1 Die Landesmitgliederversammlung entscheidet öffentlich über programmatische, organisatorische und finanzielle Fragen.

2 Ausschließlich die Landesmitgliederversammlung entscheidet über:

1. die Wahl und Entlastung des Landessprecher*innenrates

2. die Auflösung von Arbeitskreisen und Gliederungen

3. Satzung und Geschäftsordnung

4. die Auflösung des Jugendverbandes

5. die Wahl von Delegierten zum Bundeskongress, sowie zum Länderrat des Bundes-verbandes und den Organen der Partei DIE LINKE.

(7) Die Landesversammlung tagt öffentlich.

 

§ 8 - Landesjugendtreffen

(1) Landesjugendtreffen sind offene Mitgliederversammlungen. Sie finden mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eingeladen hierzu wird durch den Landessprecher*innenrat unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen.

(3) Das Landesjugendtreffen ist ein offenes politisches und kulturelles Forum des Austauschs und der Diskussion für alle Mitglieder, Sympathisant*innen des Jugendverbandes, politische Partnerorganisationen, sowie linke Jugendliche. Es versteht sich zugleich als bildungspolitische Veranstaltung.

 

§ 9 – Landessprecher*innenrat

(1) Der Landessprecher*innenrat ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB.

(2) Der Landessprecher*innenrat besteht aus

1. quotiert gewählten Landessprecher*innen und

2. der/dem in der Einzelwahl zu wählenden Schatzmeister*in.

(3) Über die Größe des Landessprecher*innenrates entscheidet die Landesmitgliederversammlung, wobei die Mindestgröße 5 Mitglieder inklusive der/des Schatzmeister*in beträgt.

(4) 1 Der Landessprecher*innenrat vertritt den Jugendverband nach außen und gegenüber der Partei DIE LINKE.

2 Dabei ist er an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.

3 Der Landessprecher*innenrat ist insbesondere verantwortlich für

a) die Koordinierung der Gliederungen und Arbeitskreise des Jugendverbandes,

b) die landesweite Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

c) die Finanzgeschäftsführung, insbesondere den Entwurf des Haushalts

d) die organisatorische Durchführung sowie die Vor- und Nachbereitung der Versammlungen der Organe des Jugendverbandes

e) die Kampagnenarbeit des Verbandes auf Grundlage der Beschlüsse des Jugendverbandes

(5) 1 Die*der Schatzmeister*in ist für die Finanzplanung des Verbandes verantwortlich.

2 Bei finanzrelevanten Beschlüssen hat sie*er das Recht, einmalig ein aufschiebendes Veto einzulegen, wobei der Beschluss dann als nicht gefasst gilt und bei der folgenden Sitzung des Landessprecher*innenrates neu behandelt werden muss.

(6) Der Landessprecher*innenrat wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Abwahl von Mitgliedern des Landessprecher*innenrates erfordert die absolute Mehrheit der Mitglieder einer Landesmitgliederversammlung.

(7) 1 Der Landessprecher*innenrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2 Der Landessprecher*innenrat tagt mindestens alle 2 Monate. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.

3 Näheres wird in der Geschäftsordnung des Landessprecher*innenrates festgelegt, welche durch den jeweils gewählten Landessprecher*innenrat abzustimmen ist.

(8) Mitglied des Landessprecher*innenrates kann nicht sein, wer in einer hauptamtlichen Funktion der Jugendarbeit der Partei bzw. des Jugendverbandes tätig ist.

 

§ 10 - Verbandsstruktur

(1) 1 Ortsgruppen, Kreis- bzw. Stadtverbände sind die Gliederungen des Jugendverbandes unterhalb des Landesverbands. Sie sind Basisgruppen im Sinne von § 7 der Bundesverbandssatzung.

2 Sie tragen den Namen Linksjugend ['solid] unter Zusatz des Namens des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Sie haben das Recht, darüber hinaus einen weiteren Namen zu tragen. Sie verwenden das Logo des Jugendverbandes.

(2) Kreis- bzw. Stadtverbände bestehen aus den Mitgliedern des Jugendverbandes innerhalb eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt.

(3) 1 Kreis- bzw. Stadtverbände können sich eine eigene Satzung geben.

2 Diese muss demokratischen Grundsätzen entsprechen und darf dieser Satzung nicht widersprechen; widersprechende Regelungen sind unwirksam.

3 Kreis- und Stadtverbände können sich regional oder thematisch weiter untergliedern.

4 Diese Untergliederungen sind keine Gliederungen im Sinne dieser Satzung.

(4) Kreis- bzw. Stadtverbände können sich zu Regionalverbänden zusammenschließen.

(5) Kreis- bzw. Stadtverbände gestalten ihre politische Arbeit vor Ort eigenständig. Sie sind an die programmatischen und inhaltlichen Zielsetzungen des Jugendverbandes sowie seine Satzung gebunden.

(6) Die Bildung eines Kreis- bzw. Stadtverbandes erfolgt durch Beschluss einer Gründungsversammlung nach schriftlicher Einladung aller Mitglieder des Kreises mit Unterstützung des Landessprecher*innenrates.

(7) 1 Kreis- bzw. Stadtverbände, die vorsätzlich und mehrmalig gegen die Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen, können durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden.

2 Die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder bleibt davon unberührt.

3 Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der jeweils zuständigen Schiedskommission des Bundesverbandes.

 

§ 11 - Landesarbeitskreise

(1) Landesarbeitskreise sind thematische Zusammenschlüsse innerhalb des Landesverbandes.

(2) 1 Landesarbeitskreise bestehen aus mindestens jeweils 2 Mitgliedern zweier Kreis- bzw. Stadtverbände.

2 Soweit kein Kreisverband vorhanden ist treten vorhandene Ortsverbände an deren Stelle.

(3) Landesarbeitskreise können sich anerkannten Bundesarbeitskreisen anschließen.

(4) Landesarbeitskreise gestalten ihre politische Arbeit eigenständig. Sie sind an die programmatischen und inhaltlichen Zielsetzungen des Jugendverbandes, seine Satzung sowie an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung gebunden.

(5) Die Bildung von Landesarbeitskreisen muss unter Nennung eines*einer Ansprechpartner*in sowie der notwendigen Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 dem Landessprecher*innenrat angezeigt werden.

(6) 1 Landesarbeitskreise, die vorsätzlich und mehrmalig gegen die Satzung und die Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen, können durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit aufgelöst werden.

2 Gegen den Auflösungsbeschluss besteht ein Widerspruchsrecht bei der jeweils zuständigen Schiedskommission des Bundesverbandes.

 

§ 12 - Wahlen und Abstimmungen

(1) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) 1 Personenwahlen werden stets geheim durchgeführt.

2 Gewählt ist der*-diejenige, der*die die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Einzelwahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

 

§ 13 - Gleichstellung

(1) Bei Wahlen müssen Gremien, Delegationen und ähnliche Positionen im Ergebnis mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter- und Trans*personen besetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn inklusive vorheriger Wahlgänge mehr als eine Position besetzt wird. Abweichungen von Absatz 1 können nur auf Vorschlag des Frauen-, Inter- und Trans*plenums der entsprechenden Wahlversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(3) Frauen, Inter- und Trans*personen haben das Recht, innerhalb des Verbandes eigene Strukturen aufzubauen.

 

§14 Frauen-, Inter-, Trans*plenum

(1) Jedes weibliche oder inter- oder trans*Mitglied eines Gremiums oder einer Versammlung hat das Recht jederzeit ein Frauen-, Inter- und Trans*plenum einzuberufen.

(2) Während des Frauen-, Inter- und Trans*Plenums müssen alle Männer den Raum verlassen. Es kann mit einstimmigem Beschluss auch die Anwesenheit von Männern erlauben. Diese haben kein Rederecht. Männer müssen den Raum ab dem Zeitpunkt wieder verlassen, ab dem eine Frau oder Inter- oder Trans*person dies verlangt.

(3) Das Frauen-, Inter- und Trans*plenum kann einmalig ein begründetes Veto gegen einen Beschluss einlegen, der daraufhin erneut verhandelt werden muss.

 

§ 15 - Protokoll

Über Sitzungen der Landesmitgliederversammlungen und des Landessprecher*innenrates sind jeweils Protokolle zu führen. Das Protokoll führt der*die jeweils gewählte Schriftführer*in. Das Protokoll ist gegenüber den Mitgliedern schriftlich in geeigneter Form zu veröffentlichen.

 

§ 16 - Satzungsänderung

(1) Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

(2) Die Auflösung des Jugendverbandes ist nur durch eine mit dieser Tagesordnung einberufenen Versammlungen möglich, zu der alle Mitglieder einzuladen sind.

Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

 

§ 17 - Inkrafttreten

1 Diese Satzung tritt mit Beschluss der Landesgründungsversammlung vom 17. November 2007 in Kraft.

2 Die Änderung der Satzung mit Beschluss der Landesmitgliederversammlung vom 22.10.2016 tritt ab dem 01.01.2017 in Kraft.